Seit 2024 gelten in Deutschland neue gesetzliche Regelungen zum Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis. Diese Änderungen markieren einen wichtigen Schritt in Richtung Legalisierung und legen den Fokus auf den kontrollieren Umgang, Schutz von Minderjährigen und die Sicherheit im öffentlichen Raum. Erlaubt sind nun nicht nur der Besitz kleiner Mengen, sondern auch der Eigenanbau in begrenztem Umfang. Erwachsene dürfen bis zu drei Cannabis-Pflanzen zu Hause anbauen, solange diese nur dem Eigenkonsum dienen und keine anderen gesetzlichen Vorgaben verletzen. In diesem Beitrag gebe ich einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und konzentriere mich besonders auf die Bußgeldregelungen in Berlin und Brandenburg.
1. Erlaubter Besitz und Konsum
Erwachsene dürfen deutschlandweit bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen, während im privaten Bereich bis zu 50 Gramm erlaubt sind. Dies ergibt sich aus dem KCanG und ist bundesweit einheitlich geregelt. Die Höhe der Bußgelder, handelt es sich bei einem Verstoß nur gegen eine Ordnungswidrigkeit, wie etwa beim Konsum in Schutzzonen oder leichten Überschreitungen der Besitzmengen, wird auf Länderebene festgelegt. So können in Berlin und Brandenburg Bußgelder für bestimmte Ordnungswidrigkeiten bis zu 30.000 Euro betragen, während die Sanktionen in anderen Bundesländern milder ausfallen können. Diese regionalen Unterschiede machen es wichtig, die jeweiligen Landesvorschriften zu kennen.
2. Einschränkungen für den Konsum in der Öffentlichkeit und vor Minderjährigen
Der Konsum von Cannabis ist weiterhin verboten in unmittelbarer Nähe zu Minderjährigen sowie an bestimmten öffentlichen Orten, um den Schutz Jugendlicher und Kinder zu gewährleisten. Dazu zählen Schulen, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugängliche Sportstätten. Auch in Fußgängerzonen ist der Konsum tagsüber untersagt. Ein Abstand von mehr als 100 Metern zu diesen Einrichtungen wird dabei als außerhalb der Sichtweite gewertet. Verstöße gegen diese Verbote sind keine Straftatbestände, sondern Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden.
3. Eigenanbau
Der Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen ist erlaubt, wobei es bei der erlaubten Menge von 50 Gramm bleiben muss, selbst wenn die Ernte aus den legal angebauten Pflanzen diese Mengen überschreitet.
Das bedeutet: Wer im Rahmen des Eigenanbaus erntet, muss darauf achten, dass der getrocknete Cannabis-Vorrat nicht die erlaubten Mengen überschreitet. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Besitzgrenzen vor, auch wenn der Anbau an sich legal war.
4. Vorsicht bei Fragen zur Cannabis-Beschaffung durch die Polizei
Auch wenn der Besitz kleiner Mengen Cannabis straffrei ist, bedeutet dies nicht, dass jede Form des Umgangs legal ist. Erlaubt ist lediglich der Besitz für den Eigenkonsum innerhalb der gesetzlichen Grenzen sowie der private Anbau in begrenztem Umfang. Verstöße gegen diese Vorgaben können nach wie vor strafrechtliche Konsequenzen haben.
In der Praxis bedeutet das:
- Erwerb auf dem Schwarzmarkt: Der Kauf von Cannabis über den Schwarzmarkt bleibt strafbar. Auch wenn das Cannabis nur für den Eigenkonsum erworben wird, ist die Beschaffung auf illegalem Wege nicht erlaubt.
- Weitergabe oder Erhalt von Freunden: Das Verschenken oder Entgegennehmen von Cannabis unter Freunden ist ebenfalls untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden – auch wenn es nur um einen Joint geht.
- Eigenanbau über der erlaubten Menge: Der Eigenanbau ist zwar möglich, jedoch nur in sehr begrenztem Rahmen. Bis zu drei Pflanzen sind erlaubt; alles darüber hinaus bleibt strafbar.
Es ist also weiterhin wichtig, bei Fragen zur Herkunft des Cannabis vorsichtig zu sein und gegebenenfalls von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Aussagen wie „Ich habe den Joint gefunden“ oder „Ich habe ihn von einem Freund bekommen“ können eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Wer hingegen schweigt, hat gute Chancen, dass der Polizei die Nachweispflicht schwerfällt.
5. Was als Ordnungswidrigkeit gilt und was strafbar ist?
Nicht alle Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz werden strafrechtlich verfolgt. Einige Handlungen gelten als Ordnungswidrigkeiten und werden lediglich mit Bußgeldern geahndet. Dazu gehören vor allem:
- Verstöße gegen das Konsumverbot in Schutzzonen: Das Rauchen von Cannabis in der Nähe von Schulen, Spielplätzen oder Jugendeinrichtungen sowie in Fußgängerzonen während der vorgeschriebenen Zeiten wird als Ordnungswidrigkeit betrachtet und mit einem Bußgeld geahndet.
- Leichte Überschreitung der Besitzgrenze: Bei geringfügigen Verstößen gegen die erlaubten Mengen wird oft nur eine Geldbuße verhängt, anstelle einer strafrechtlichen Anzeige.
Je nach Bundesland können die Bußgelder hierfür beträchtlich sein; in Berlin und Brandenburg sind Bußgelder bis zu 30.000 Euro möglich. Es ist daher ratsam, die Regelungen genau zu kennen.
Fazit: Rechtzeitige Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger
Die neuen Regelungen bringen Erleichterungen, aber auch viele Feinheiten mit sich, die es zu beachten gilt. Gerade wenn es zu einer polizeilichen Befragung oder einem Verfahren kommt, ist es ratsam, frühzeitig juristischen Rat einzuholen, um eine Verurteilung zu vermeiden. Fehler, die am Anfang gemacht werden, können weitreichende Folgen haben.