KOSTEN DER STRAFVERTEIDIGUNG
Es ist mir wichtig, Ihnen von Beginn an Klarheit über die finanziellen Aspekte unserer Zusammenarbeit zu verschaffen. Die Frage nach den Kosten meines Tätigwerdens ist verständlicherweise von großer Bedeutung für Sie und daher sollen Sie von Beginn an über anfallende Kosten informiert sein.
Für jeden meiner Mandanten erstelle ich individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Falles und dem damit verbundenen Aufwand orientieren.
Gerne erkläre ich Ihnen im Rahmen eines Erstgesprächs darüber auf, mit welchen Kosten Sie in Ihrem individuellen Fall zu rechnen haben.
Erstberatung
Gerne biete ich Ihnen jederzeit erst einmal eine Erstberatung an. Eine solche Erstberatung kostet EUR 220,00 (inklusive Mehrwertsteuer). Sie erhalten eine Rechnung, die vor dem Termin bezahlt werden muss.
In diesem Termin informiere ich Sie dann auch gerne über die weiteren Kosten der Strafverteidigung.
Erstattung der Anwaltskosten durch die Staatskasse
Die Staatskasse erstattet nur im Fall eines rechtskräftigen Freispruchs die Anwaltskosten gemäß dem gesetzlichen Gebühren. Über die vereinbarten Honorare hinausgehende Kosten werden in der Regel nicht erstattet.
Wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens einstellt, erfolgt keine Erstattung der Anwaltskosten durch die Staatskasse.
Übernahme einer Pflichtverteidigung
Im Fall einer notwendigen Verteidigung, wird Ihnen durch das Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet, denen Sie bestimmen können. Für diesen Fall werden die Kosten für den Rechtsanwalt und Verteidiger durch die Staatskasse vorgestreckt und bei einer Verurteilung sind diese Kosten von dem Mandanten selbst zu tragen. Nur im Fall eines Freispruchs entstehen keine Kosten für den Mandanten. Die Gebühren, die bei einer Pflichtverteidigung abgerechnet werden können, sind sehr gering und decken in der Regel nicht den Arbeitsaufwand. Mandate als Pflichtverteidiger werden von mir zwar übernommen, aber in der Regel vereinbare ich mit den Mandanten dann noch eine freiwillige kleinere Zuzahlung. Ich probiere dabei immer fair zu bleiben und berücksichtige dabei Ihre individuelle Situation. Zugleich möchte ich eine angemessene Verteidigung gewährleisten und ausreichend Zeit für Sie und den Fall haben.
KOSTEN IM MIGRATIONSRECHT
Es ist mir wichtig, Ihnen von Beginn an Klarheit über die finanziellen Aspekte unserer Zusammenarbeit zu verschaffen. Die Frage nach den Kosten meines Tätigwerdens ist verständlicherweise von großer Bedeutung für Sie und daher sollen Sie von Beginn an über anfallende Kosten informiert sein.
Für jeden meiner Mandanten erstelle ich individuelle Honorarvereinbarungen, die sich an den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Falles und dem damit verbundenen Aufwand orientieren. Diese ist im Migrationsrecht fast immer über den gesetzlichen Gebühren (RVG), da ich der Ansicht bin, dass auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren eine ordentliche Vertretung nicht möglich ist. Es widerspricht meiner Kanzleiphilosophie massenhaft Verfahren im Migrationsrecht zu führen, sondern vielmehr legen wir unseren Schwerpunkt darauf, ausreichend Zeit für unsere Mandanten und deren rechtlichen Probleme zu haben, anstatt nie erreichbar zu sein und ausschließlich mit Textbausteinen zu arbeiten. Dies können wir jedoch in der Regel nur mit Vergütungsvereinbarungen gewährleisten.
Dabei vereinbaren wir in der Regel Vereinbarungen über den Streitwerte, auf denen wir dann die gesetzlichen Gebühren anwenden oder Stundenhonorare.
Erstberatung
Wünschen Sie eine Beratung, zugeschnitten auf Ihr konkretes Anliegen, nehme ich mir gerne Zeit für Sie und Ihren Fall. Eine solche Erstberatung kostet EUR 220,00 (inklusive Mehrwertsteuer).
Wünschen Sie hingegen, dass ich die Erfolgsaussichten einer Klage prüfe, ist dies nicht mehr von einer Erstberatung gedeckt. Die Kosten dafür liegen bei 350 EUR. Dies ist möglich, wenn Sie überlegen gegen eine Ablehnung der Ausländerbehörde oder des BAMF zu klagen oder bereits Klage eingereicht haben. Diese Gebühren müssen vorab bezahlt werden.
In diesem Termin informiere ich Sie dann auch gerne über die weiteren Kosten der Vertretung.
Erstattung der Anwaltskosten durch die Staatskasse
Die Staatskasse erstattet nur dann die Anwaltskosten, und zwar auch nur gemäß dem gesetzlichen Gebühren, wenn eine Klage gewonnen wird. Verfahren im behördlichen Verfahren werden in der Regel gar nicht erstattet. Über die vereinbarten Honorare hinausgehende Kosten werden in der Regel nicht erstattet.
Verfahren mit Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfeschein
kann ich aktuell aus Kapazitätsgründen nicht annehmen.