Eine Hausdurchsuchung gehört zu den schwerwiegenden Maßnahmen im Strafverfahren. Sie erlaubt es Ermittlungsbehörden, eine Wohnung oder Geschäftsräume zu betreten, um Beweismittel zu suchen und zu sichern. Damit greift der Staat unmittelbar in die Privatsphäre ein – ein Schritt, der rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung ist in der Regel ein richterlicher Beschluss, der den Tatvorwurf, die beschuldigte Person und die gesuchten Beweismittel genau benennt. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei „Gefahr im Verzug“, darf die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst tätig werden.

Eine Hausdurchsuchung kommt fast immer überraschend – häufig früh am Morgen. Die Polizei steht vor der Tür, und viele Betroffene reagieren mit Schock oder Panik. In dieser Situation zählt vor allem eines: Ruhe bewahren und richtig handeln.

1. Ruhe bewahren und sofort Anwältin oder Anwalt anrufen
Atmen Sie durch und bleiben Sie ruhig – auch wenn die Situation belastend ist. Rufen Sie einen Strafverteidiger an, noch bevor die Durchsuchung beginnt. Sie dürfen anwaltliche Unterstützung hinzuziehen oder sich zumindest beraten lassen– und sollten dieses Recht auch in Anspruch nehmen, bevor die Beamten Ihre Wohnung mit der Maßnahme starten.

Eine frühzeitige anwaltliche Einschaltung kann entscheidend sein, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu sichern. Ich bin in dringenden Fällen rund um die Uhr erreichbar – auch an Wochenenden und Feiertagen – unter der Notfallnummer 0176 626 76 841.

2. Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen
Sie haben das Recht, den Durchsuchungsbeschluss einzusehen und eine Kopie oder ein Foto zu erhalten. Der Beschluss muss erkennen lassen, wer verdächtigt wird, welche Straftat im Raum steht und welche Beweismittel gesucht werden. Er darf in der Regel nicht älter als sechs Monate sein.

Ich prüfe anschließend, ob die Maßnahme rechtmäßig war und ob sich ein Vorgehen dagegen – etwa eine Beschwerde oder ein Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände – lohnt.

3. Keine Aussage ohne Verteidigerin
Sie müssen nur Angaben zu Ihren Personalien machen. Darüber hinaus gilt: Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Schweigen ist Ihr gutes Recht – und Sie sollten es auch in Anspruch nehmen.

Verzichten Sie unbedingt auf spontane Erklärungen oder Rechtfertigungen. Auch beiläufige Bemerkungen wie „Ich habe davon nichts gewusst“ können später gegen Sie verwendet werden. Jede Äußerung wird protokolliert und kann den weiteren Verlauf des Verfahrens beeinflussen.

Sprechen Sie daher ausschließlich mit Ihrem Verteidiger über den Tatvorwurf. Ich übernehme für Sie die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft und sorge dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.

4. Keinen Widerstand leisten und keine Diskussionen führen
Bleiben Sie ruhig und dulden die Maßnahme. Jede Form von Widerstand oder Diskussion mit den Beamtinnen und Beamten kann Ihre Situation verschlechtern – etwa weil Widerstand als neue Straftat bewertet werden kann oder weil sich das Verhalten im laufenden Verfahren nachteilig auswirkt.

Vermeiden Sie auch unüberlegte Handlungen. Das Verbergen oder Löschen von Unterlagen oder Daten kann als Verdunkelungsgefahr gewertet und damit als Haftgrund herangezogen werden. Ebenso bergen spontane Erklärungen das Risiko, später gegen Sie verwendet zu werden.

Auch hier gilt: Schweigen und Dulden. Führen Sie keine Diskussionen und geben Sie keine Erklärungen ab. Überlassen Sie mir die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. Ich prüfe anschließend, ob die Durchsuchung rechtmäßig durchgeführt wurde und ob sich ein weiteres Vorgehen empfiehlt.

Nach der Durchsuchung
Lassen Sie sich ein Durchsuchungsprotokoll und einen Durchsuchungsbeschluss aushändigen und notieren Sie sich Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und eventuelle Unregelmäßigkeiten.
Ich werte diese Informationen sorgfältig aus und prüfe, ob die Durchsuchung rechtmäßig war oder Beweismittel unzulässig sichergestellt wurden. In manchen Fällen lassen sich die Ergebnisse der Durchsuchung ganz oder teilweise aus dem Verfahren herausnehmen.

Eine Hausdurchsuchung ist kein Schuldspruch, sondern eine Ermittlungsmaßnahme. Entscheidend ist, wie Sie reagieren – ruhig, überlegt und mit rechtlicher Unterstützung. Ich bin in Notfällen rund um die Uhr erreichbar – auch an Wochenenden und Feiertagen.

Fazit
Eine Hausdurchsuchung ist immer eine Ausnahmesituation. Entscheidend ist, dass Sie ruhig bleiben, keine vorschnellen Aussagen treffen und so früh wie möglich anwaltliche Unterstützung hinzuziehen. Ich stehe Ihnen im gesamten Verfahren zur Seite – engagiert, erfahren und mit klarer Strategie.

FAQ zur Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung darf grundsätzlich nur auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses erfolgen. Nur bei „Gefahr im Verzug“ kann die Maßnahme auch von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei selbst angeordnet werden. Ich prüfe nach der Durchsuchung, ob die rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.
Mitgenommen werden dürfen grundsätzlich nur Gegenstände, die im Durchsuchungsbeschluss genannt oder offensichtlich als Beweismittel in Betracht kommen. Elektronische Geräte können beschlagnahmt werden, wenn sie relevante Daten enthalten. Ich kontrolliere anschließend, ob die Sicherstellung rechtmäßig war und beantrage gegebenenfalls die Rückgabe.
Nein. Sie sind zu keiner Unterschrift verpflichtet. Eine Unterschrift ist weder erforderlich noch empfehlenswert. Wichtiger ist, dass Sie sich den Beschluss zeigen lassen und eine Kopie oder ein Foto anfertigen.

Ja. Sie haben das Recht, einen Anwalt zu kontaktieren. Ich begleite meine Mandanten auf Wunsch telefonisch oder persönlich während der Durchsuchung und erkläre, wie Sie sich am besten verhalten.

Nach Abschluss der Maßnahme erhalten Sie ein Durchsuchungsprotokoll. Ich werte dieses aus, nehme Akteneinsicht, prüfe die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und bespreche mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Unterschreiben Sie kein Übergabe- oder Einverständnisformular. Lassen Sie sich genau notieren, welche Gegenstände mitgenommen wurden, und kontaktieren Sie mich. Ich prüfe, ob eine Herausgabe beantragt oder eine gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme herbeigeführt werden sollte.
Ja, eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung möglich,. Ich beurteile für Sie, ob ein Rechtsmittel sinnvoll und aussichtsreich ist.
In manchen Fällen lässt sich eine Hausdurchsuchung vermeiden, wenn frühzeitig anwaltlich signalisiert wird, dass Unterlagen oder Datenträger freiwillig herausgegeben werden. Wichtig ist, dass dies stets über die Verteidigung erfolgt und nicht mit eigenen Erklärungen verbunden wird. Dies sollte jedoch nicht erst erfolgen, wenn die Durchsuchung kurz bevorsteht, sondern sobald Sie Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren haben.
Durchsuchungen in Wohnräumen sind grundsätzlich nur zwischen 6 und 21 Uhr zulässig. Nachts dürfen sie nur bei Gefahr im Verzug oder bei Verfolgung auf frischer Tat stattfinden. Ich prüfe, ob diese Voraussetzungen eingehalten wurden und ob die Maßnahme rechtmäßig war.
Wenn Sie die Tür nicht öffnen und die Polizei einen richterlichen Beschluss hat, darf sie die Wohnung zwangsweise öffnen. Ich prüfe anschließend, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen und welche Möglichkeiten Sie haben, dagegen vorzugehen.