Nach dem jüngsten Angriff der Hamas auf Israel am 07./08. Oktober 2023 haben einige Menschen in Deutschland ihre Meinung und teilweise Sympathie zu den Geschehnissen geäußert. Teilweise fanden auch Kundgebungen statt, in denen der Angriff bejubelt und als Befreiungsschlag für das palästinensische Volk gefeiert wurde.

Dabei stellt sich die Frage: Welche Aussagen sind von der Meinungsfreiheit gedeckt und welche könnten strafbar sein? Es muss zwischen zulässiger Kritik an der israelischen Politik und der Verherrlichung des Angriffs der Hamas und der Vernichtung von Israel unterschieden werden.

Viel diskutiert wurde in diesem Zusammenhang eine mögliche Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB sowie wegen der Billigung von Straftaten gemäß § 140 StGB. Im Zusammenhang mit Demonstrationen außerdem das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86a StGB.

  1. Strafbarkeit beim Bejubeln des terroristischen Angriffs der Hamas: Das offene Feiern und Bejubeln des Angriffs der Hamas auf Israel dürfte gemäß § 140 StGB als Billigung einer schweren Straftat strafbar sein. Denn dadurch wird ein konkretes Verbrechen gebilligt und derartiges Bejubeln in der Öffentlichkeit ist auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Wer öffentlich oder im Rahmen einer Versammlung den Angriff der Hamas bejubelt und feiert, macht sich gemäß § 140 StGB wegen der Billigung einer Straftat strafbar.
  2. „From the river to the sea, Palestine will be free“ – strafbar?: Nicht eindeutig ist die Frage, ob die öffentliche Verbreitung der oft genutzten Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“, strafbar ist. Diese bezieht sich auf die Errichtung eines palästinensischen Staates vom Jordan bis zum Mittelmeer, was bedeutet, dass dort kein Staat Israel existieren kann. Allein die Äußerung, dass Israel keine Existenzberechtigung habe, ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Strafbarkeit wurde daher bisher nicht angenommen, da sich aus der Aussage allein nicht ergibt, ob dies auf diplomatischem Weg oder durch Gewalt erfolgen soll. Erfolgt diese Äußerung jedoch im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Angriff der Hamas, wird der erforderliche Kontext geschaffen, dass dies durch Gewalt erreicht werden soll, also so, wie die Hamas es am 07. Oktober begonnen hat. Es wird dadurch der gewaltsame Angriff der Hamas und deren Ziele (gewaltsame Vernichtung Israels) befürwortet und gebilligt.
  3. Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB?: Die Strafbarkeit nach § 130 StGB erfordert, dass sich die Tat auf in Deutschland lebende Personen richtet, also auf in Deutschland lebende Juden. Die Parolen und auch die Verherrlichung des Angriffs der Hamas richten sich jedoch (noch) auf den Staat Israel und die dort lebenden Juden.
  4. Legitimität allgemeiner Solidaritätsbekundungen: Abzugrenzen, insbesondere auch zur Frage der Strafbarkeit nach § 140 StGB (Billigung), sind Solidaritätsbekundungen mit den politischen, humanitären oder rechtlichen Anliegen der Palästinenser oder einzelner Gruppen. Diese sind nicht strafbar und fallen unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Öffentliche Demonstrationen, die solche Positionen vertreten, sind also auch dann gerechtfertigt, wenn sie von der Mehrheitsmeinung der deutschen Bevölkerung abweichen, gemäß Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG.
  5. Ist das offene Tragen palästinensischer Tücher oder Flaggen strafbar? Das Zeigen oder Tragen von palästinensischen Flaggen oder Tüchern, insbesondere auch im Rahmen pro-palästinensischer Demonstrationen, ist zweifelsfrei nicht strafbar, da sie kein Kennzeichen für die Organisation Hamas sind und somit kein verbotenes Kennzeichen nach § 86a StGB darstellen.

Abschlussbemerkung: Die öffentliche Meinungsäußerung zu politischen Ereignissen ist ein wesentlicher Teil der Meinungsfreiheit. Dennoch gibt es Grenzen, die durch das Strafrecht gezogen werden. Die Unterscheidung zwischen erlaubter Meinungsäußerung und strafbarem Verhalten ist komplex und muss sorgfältig geprüft werden.

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