Rechtliche Grundlage der Entscheidung des Landgerichts München
Das Landgericht München I hat heute in einer bedeutenden Entscheidung die Klimaschutzgruppe „Letzte Generation“ als kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB eingestuft. Die Entscheidung basierte auf der Analyse, dass die Gruppe einen dauerhaften Zusammenschluss darstellt, dessen Zweck und Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet sind. Diese Einstufung folgte aufgrund mehrerer Beschwerden gegen Durchsuchungen und Beschlagnahmungen, die das Gericht als rechtmäßig erachtete.

Konkrete Ausführungen des Landgerichts
Das Landgericht München betonte, dass für die Einstufung als kriminelle Vereinigung das Begehen von Straftaten nicht der Hauptzweck sein muss. Es genügt, wenn dies einer von mehreren Zwecken ist. Im Fall der „Letzten Generation“ seien Nötigungen von Verkehrsteilnehmern und Sachbeschädigungen als mitprägende Zwecke für die Gruppe identifiziert worden. Diese Taten stellen nach Auffassung des Gerichts eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Es betonte außerdem, dass der gesellschaftliche Diskurs nicht durch illegitime Mittel verletzt werden darf und strafbare Handlungen nicht als Werkzeuge einer demokratischen Diskussion gelten können.

Strafrechtliche Auswirkungen
Durch die Einstufung als kriminelle Vereinigung wird ein breites Spektrum an Handlungen strafbar, das über die eigentlichen Tatbestände hinausgeht. Dies umfasst nicht nur die Gründung und Mitgliedschaft in der Vereinigung, sondern auch Werbung und Unterstützung, einschließlich finanzieller Beiträge. Selbst Handlungen, die ansonsten als sozialadäquat gelten könnten, können unter diese erweiterte Strafbarkeit fallen.

Prozessuale Konsequenzen
Die Einstufung ermöglicht den Strafverfolgungsbehörden erheblich erweiterte Ermittlungsmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem die Telekommunikationsüberwachung, der „Kleine Lauschangriff“ außerhalb der Wohnung, die Erhebung von Verkehrsdaten und in schweren Fällen auch Online-Durchsuchungen sowie akustische Wohnraumüberwachungen bereits bei einem Anfangsverdacht und gerade auch bei Personen, die außerhalb dessen keiner Straftat verdächtig sind, sondern denen entsprechende Unterstützungshandlungen vorgeworfen werden. Diese erweiterten Befugnisse ermöglichen eine intensivere Überwachung und Durchsetzung strafrechtlicher Maßnahmen.

Folgen durch Stigmatisierung und Abschreckung
Die Einstufung als kriminelle Vereinigung kann eine erhebliche Stigmatisierung und Abschreckung mit sich bringen. Die Bezeichnung „kriminelle Vereinigung“ wird oft mit schwerer Kriminalität oder sogar Terrorismus assoziiert. Dies kann zu einer sozialen Ausgrenzung führen und Unterstützer sowie Sympathisanten davon abhalten, sich der Gruppe anzuschließen oder sie zu unterstützen. Diese Entwicklung birgt das Risiko, legitimen politischen Protest und zivilgesellschaftliches Engagement zu unterminieren und könnte zu einer Veränderung der Protestkultur in Deutschland führen.

Schlussfolgerungen
Die Entscheidung des Landgerichts München könnte weitreichende Konsequenzen für ähnliche Gruppen und den politischen Aktivismus in Deutschland haben. Sie betont die Notwendigkeit einer kritischen Auseinandersetzung mit der Ausweitung straf- und prozessrechtlicher Maßnahmen. Zwar hat bspw. Berlin erst kürzlich mitgeteilt, dass hier noch von keiner kriminellen Vereinigung ausgegangen wird, die Entwicklung jedoch stetig beobachtet wird. Als erfahrene Strafverteidigerin biete ich Beratung und Vertretung für diejenigen an, die von diesen Entwicklungen betroffen sind.