Die große wirtschaftliche Verunsicherung und die drohende Gefahr der Insolenz durch die Folgen der Corona-Pandemie hat weitreichende Folgen für Selbstständige.

Gerade bei Freiberuflern, Betrieben und Selbstständigen sind die Auswirkungen der Covid-19 Krise existenzbedrohend. Oftmals werden die bestehenden staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten aus diesem Grund in Anspruch genommen. Vielen ist dabei nicht bewusst, welche Gefahren auf strafrechtlicher Eben für sie bestehen.

Subventionsbetrug, der sog. „Coronabetrug“?

Dabei rückt vor allem der Subventionsbetrug in den Vordergrund. Dessen Risiko ist hoch und unvorhersehbar, da vielen Betroffenen ein strafbares Verhalten gar nicht bewusst sein wird. Es geht dabei vor allem um die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und den sog. Corona-Zuschüssen.

Strafbarkeit bei Kurzarbeitergeld

Eine Strafbarkeit bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld droht bspw. für den Fall, wenn tatsächlich kein Arbeitsausfall in dem angezeigten Umfang bestand.

Ein tatsächlicher Arbeitsausfall liegt auch dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber durch Änderung der Aufgabenbereiche einen Arbeitsausfall vermeiden kann (bspw. Aufräumen eines Lagers). Das gilt auch für die Höhe des Arbeitsausfalls, also wenn durch die Änderung des Aufgabenbereichs bspw. zumindest ein Teil des Arbeitsausfalls vermieden werden kann.

Auch das unsorgfältige Ausfüllen der Zeiterfassungsbögen des angezeigten Arbeitsausfalls begründet ein Strafbarkeitsrisiko. Neben der Strafbarkeit für den Antragsteller (oftmals der Arbeitgeber) kann auch gegenüber dem Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden und das ausgezahlte Kurzarbeitergeld eingezogen werden.

Strafbarkeit bei Corona-Zuschüssen?

Bei den Anträgen auf die „Corona-Zuschüsse“ für Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige besteht das Strafbarkeitsrisiko in wahrheitswidrigen Angaben bei Antragstellung. Also insbesondere darin, dass das Vorliegen für die Voraussetzungen des Zuschusses erklärt wird, obwohl diese tatsächlich nicht bestehen.

So begründet nicht jede Umsatzeinbuße, den Anspruch auf den „Corona-Zuschuss“, vielmehr ist erforderlich, dass diese Einbußen existenzbedrohend sind, also in der Regel die laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr gedeckt werden können. Dabei muss man auch wissen, dass der Tatbestand des Subventionsbetruges bereits durch die Antragstellung erfüllt ist. Ohne Bedeutung ist, ob der Zuschuss dann auch tatsächlich gewährt oder ggf. zurückgezahlt worden ist.

Die Problematik besteht aktuell besonders darin, dass unklar ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um anspruchsberechtigt zu sein. Dabei sind die Voraussetzungen in den Länder- und dem Bundesprogramm auch unterschiedlich definiert. Grundsätzlich soll mit den Zuschüssen eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage abgewendet und dafür gesorgt werden, dass Verbindlichkeiten in den nächsten drei Monaten trotz einer Umsatzeinbuße weiter beglichen werden können.

Unklar und auch unterschiedlich definiert ist dabei, welche Verbindlichkeiten mit dem Zuschuss begleichen werden dürfen. Das Problem liegt darin, dass sich private und gewerbliche Verbindlichkeiten bei Selbstständigen und Freiberuflern oft überschneiden. Die Frage ist also, darf ein Selbstständiger davon auch sein eigenes Gehalt bezahlen, welches seine private Miete finanziert oder nur das Gehalt von Angestellten.

Besonders streng ist das Zuschussprogramm des Bundes (https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html). Dort heißt es sinngemäß: Berechtigt ist, wessen Einnahmen voraussichtlich in den nächsten drei Monaten nicht ausreichen, um Verbindlichkeiten aus erwerbsmäßigem Sach- und Finanzaufwand zu erfüllen. Beispielhaft werden dafür gewerbliche Mieten, Leasingaufwendungen und Personalkosten genannt.

Ausdrücklich darunter fallen keine Geschäftsführergehälter, Kompensationen von Umsatz- und Honorarausfällen für den persönlichen Lebensunterhalt, Krankenkassenbeiträge usw. Es muss hier also scharf getrennt werden zwischen privaten und gewerblichen Verbindlichkeiten. Dem Wortlaut nach fällt darunter damit nicht das eigene Gehalt, was bei Selbstständigen und Freiberuflern dazu führen kann, dass die eigenen Verbindlichkeiten wie Miete, Krankenkasse usw. nicht mehr gedeckt werden können und trotzdem kein Anspruch auf den Zuschuss besteht.

Unterhält man bspw. ein kleines Café, fallen darunter nur die laufenden Kosten des Cafés, wie bspw. Miete, Leasing für Maschinen und Mitarbeitergehälter, insofern die Mitarbeiter nicht in Kurzarbeit sind. Reine Gewinneinbußen, ohne dass diese existenzbedrohend sind, werden wohl unter keine der Zuschussprogramme fallen.

Ein weiteres Problem stellt sich außerdem in der fehlenden Vorhersehbarkeit der Umsatzeinbuße. Es ist unklar, ob es ausreicht, dass mit einer entsprechenden Einbuße zu rechnen ist oder ob diese bereits sicher zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen muss. Das bedeutet, ob bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Verbindlichkeiten nicht mehr gedeckt werden können oder ob davon auszugehen ist, dass dies in den nächsten Woche eintritt.

Strafbar macht sich bereits sowohl bei der Antragstellung von Kurzarbeitergeld als auch für Corona-Zuschüsse, wer leichtfertig handelt. Leichtfertig kann bereits handeln, wer unachtsam ist. Das bedeutet, die fehlerhaften Angaben müssen dem Antragstellenden gar nicht bewusst sein, um sich in die Gefahr eines strafbaren Verhaltens zu bringen. Dies stellt eine Besonderheit beim Subventionsbetrug dar.

Ob die Gefahr einer Strafbarkeit besteht und welche Lösungsmöglichkeiten dann sinnvoll sind, können nur aufgrund des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Sollten bei Ihnen Unsicherheiten bestehen, lohnt es sich, ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt in Anspruch zu nehmen. Sollte bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, rate ich dringend davon ab, eigenständig vor der Polizei oder anderen Behörden tätig zu werden. Machen Sie auf keinen Fall eigenhändig eine Aussage. Suchen Sie umgehend einen spezialisierten Anwalt auf. Dazu können Sie sich gerne an mich wenden.